Die indische Begrenzungsgesetz 1963 verabschiedet wurde zur Umsetzung der dritten Bericht der Rechtskommission auf dem indischen Begrenzungsgesetz.
Gemäß § 2 (j) der Begrenzungsgesetz 1963 "Verjährung" die Verjährungsfrist für jede Klage, Berufung oder Anwendung durch den Zeitplan und die "vorgeschriebenen Frist" vorgeschrieben bedeutet die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit der Bereitstellung berechnet des Gesetzes.